Inhaltsverzeichnis
- Digitalisierung durch Versorgungsämter ab 1. Januar 2026
- Steuer-Identifikationsnummer im Antrag auf GdB-Feststellung
- GdB und Merkzeichen bestimmen die Höhe des Pauschbetrags
Digitalisierung durch Versorgungsämter ab 1. Januar 2026
Bis Ende 2025 mussten Betroffene ihren Bescheid über den Grad der Behinderung in Papierform oder als Scan beim Finanzamt einreichen. Das entfällt nun bei neuen Feststellungen oder Änderungen. Seit dem 1. Januar 2026 übermitteln die Versorgungsämter die relevanten Daten automatisch und digital an die Finanzverwaltung.
Darüber informieren der Bundesverband Vereinigte Lohnsteuerhilfe sowie die Deutsche Presse-Agentur. Die Maßnahme reduziert Verwaltungsaufwand. Sie beschleunigt das Verfahren. Die Antragstellung wird dadurch vereinfacht.
Bescheide in Papierform mit Ausstellungsdatum vor dem 1. Januar 2026 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Das gilt, sofern sie noch aktuell sind. Eine Ausnahme besteht, wenn sich Feststellungen vor Ablauf der Gültigkeit ändern. Weitere Hintergründe zu regionalen Entwicklungen finden Leser hier weiterlesen.
Steuer-Identifikationsnummer im Antrag auf GdB-Feststellung
Damit die digitale Übermittlung funktioniert, müssen Antragsteller ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben. Diese wird im Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung eingetragen. Ohne diese Angabe ist keine automatische Weiterleitung möglich.
Die Steuer-ID findet sich in folgenden Dokumenten
- Einkommensteuerbescheid
- Lohnsteuerbescheinigung
Der Antrag auf den Behinderten-Pauschbetrag selbst erfolgt weiterhin aktiv durch die steuerpflichtige Person. Er wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung gestellt. Zuständig ist der Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“. Ein gesonderter Nachweis des GdB muss seit 2026 nicht mehr beigefügt werden. Unterstützung und allgemeine Hinweise für Betroffene sind auch unter Hilfe für Betroffene abrufbar.
GdB und Merkzeichen bestimmen die Höhe des Pauschbetrags
Anspruch auf den Pauschbetrag haben Personen mit einem GdB von mindestens 20. Zusätzlich müssen steuerlich relevante Einkünfte vorliegen. Darauf weist die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft hin.
Die Höhe der steuerlichen Entlastung richtet sich nach
- dem festgestellten GdB
- dem eingetragenen Merkzeichen
Laut Sozialverband VdK können jährlich zwischen 384 Euro und 2840 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Bei dem Merkzeichen „Bl“ oder „H“ sind sogar bis zu 7400 Euro pro Jahr möglich.
Weitere Informationen stellt das Bundesverband Vereinigte Lohnsteuerhilfe bereit.
| Voraussetzung | Jährliche Steuerersparnis |
|---|---|
| GdB ab 20 | ab 384 Euro |
| Höherer GdB je nach Einstufung | bis 2840 Euro |
| Merkzeichen „Bl“ oder „H“ | bis 7400 Euro |
Die Reform zum Jahresbeginn 2026 verändert das Verfahren deutlich. Die automatische Datenübermittlung ersetzt die bisherige Einreichung von Papiernachweisen. Der Antrag im Rahmen der Steuererklärung bleibt jedoch erforderlich. Weitere aktuelle Entwicklungen aus Nordrhein-Westfalen finden Interessierte weitere Informationen.
FAQ
Ab welchem Grad der Behinderung besteht Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag?
Ein Anspruch besteht ab einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20, sofern steuerlich relevante Einkünfte vorliegen.
Was hat sich seit dem 1. Januar 2026 geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 übermitteln die Versorgungsämter neu festgestellte oder geänderte GdB-Daten automatisch und digital an die Finanzämter.
Müssen Bescheide weiterhin in Papierform eingereicht werden?
Für neue oder geänderte Feststellungen ist kein Papiernachweis mehr erforderlich. Bescheide mit Ausstellungsdatum vor dem 1. Januar 2026 behalten jedoch ihre Gültigkeit, sofern sie noch aktuell sind.
Welche Angabe ist für die digitale Übermittlung notwendig?
Im Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung muss die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden, damit die Daten an das Finanzamt übermittelt werden können.
Wie hoch kann die steuerliche Entlastung ausfallen?
Je nach GdB und eingetragenem Merkzeichen beträgt die jährliche Steuerersparnis zwischen 384 Euro und 2840 Euro. Bei den Merkzeichen „Bl“ oder „H“ sind bis zu 7400 Euro jährlich möglich.
Quelle: HEIDELBERG 24, MILEKCORP